
Originalton Lamely: »In dem Beitrag zum Spendenaufruf spricht der Verein von einem „rechtsextremen Funktionär der AfD“, der den Beschluss erwirkt hatte. Ich verwahre mich gegen eine solche Unterstellung, da weder ich noch meine Kollegen rechtsextrem sind. Selbst Bundesbehörden dürfen die AfD nicht rechtsextrem nennen. Ich habe den Beitrag zum Anlass genommen, die Facebook-Aktivität des Vereins erneut juristisch überprüfen zu lassen.« (facebook, AfD Fulda)
Es mag ja sein, dass Herr Lamely meint, die Behauptung »rechtsextremer Funktionär« dürfe auf ihn nicht angewendet werden. Aber die Begründung geht völlig ins Leere. Im Gegensatz zu Bundesorganen ist ein Verein, der sich gegen Rassismus und Rechtsextremismus wendet, nicht zu Neutralität verpflichtet. Für ihn gilt der Art. 5 des GG, der das Recht begründet, seine Meinung frei zu äußern. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese richtig oder falsch, wahr oder unwahr ist. Insofern genügt es, der Meinung zu sein, bei Herrn Lamely handele es sich um einen Rechtsextremisten und das ist keine Beleidigung.
»Rechtsextremismus ist eine Sammelbezeichnung für Ideologien, deren gemeinsamer Kern die Überbewertung der ethnischen Zugehörigkeit, die Infragestellung der Gleichheit aller Menschen sowie ein antipluralistisches und autoritär geprägtes Gesellschaftsverständnis ist«, heißt es in der Wikipedia.
Der Begriff bezeichnet also den Standort eines Menschen und/oder einer Partei im weltanschaulichen Gefüge und Herr Lamely muss sich schon gefallen lassen, rechtsextrem genannt zum werden, schließlich gehört er einer Partei an, die nahe daran ist, beim Verfassungsschutz zum Verdachtsfall zu werden.
Das Deutsche Institut für Menschenrechte hat Programm, Personal und und Wortmeldungen der AfD analysiert und kommt zu dem Schluss, dass sich die AfD durch rassistische und rechtsextreme Positionen auszeichnet.
Hendrik Cremer hat in der Analyse »Nicht auf dem Boden des Grundgesetzes. Warum die AfD als rassistische und rechtsextreme Partei einzuordnen ist« (2021) programmatische Publikationen der AfD und Redebeiträge von Parteimitgliedern untersucht und kommt zu der Bewertung, dass die Partei nicht mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung der BRD vereinbar ist.
»Bei der Bewertung der AfD als Gesamtpartei, die sich nach ihrer Gründung zunehmend radikalisiert hat, ist zu beachten, dass sie ihre rassistische Grundausrichtung auch programmatisch zum Ausdruck bringt. Die Grundsatzpapiere der Gesamtpartei haben demnach eine national-völkische Ausrichtung, die auch zuletzt auf ihrem Bundesparteitag im November 2020 durch den verabschiedeten Leitantrag zur Sozialpolitik wie auch im Wahlprogramm der AfD zur Bundestagswahl 2021 untermauert wurde. Die AfD vertritt in ihren Grundsatzpapieren Positionen, die mit Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 3 GG nicht zu vereinbaren sind. Dabei handelt es sich um fundamentale Normen der Menschenrechte, die für einen freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat konstitutiv sind. Anders als es von ihren Mitgliedern immer wieder behauptet wird, steht die AfD daher nicht auf dem Boden des Grundgesetzes. Sie gibt sich zwar das Image, eine bürgerliche, konservative und seriöse Partei zu sein, vertritt aber Positionen, die nicht mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung vereinbar sind. (…) Rassistische und rechtsextreme Positionen – wie sie die AfD vertritt – negieren die Menschenwürde als Konsens, der in einer demokratischen, auf den Menschenrechten beruhenden Gesellschaft und für die grundgesetzliche Ordnung konstituierend ist.« (Cremer, a.a.O., S.23-25)
Wenn also – als Fazit – die AfD als rassistisch und rechtsextrem einzuordnen ist, dann darf ein Funktionär dieser Partei natürlich auch als rechtsextrem eingestuft werden.
zur Analyse:
Rassistisch und rechtsextrem: Klare Abgrenzung von der AfD geboten | Deutsches Institut für Menschenrechte